Angelsportverein Bork e.V. 66
SATZUNG
Neufassung vom 08.02.2012 gedruckt am 08.02.2012
A) Name, Sitz und Mitgliedschaft des Vereins
§ 1
Der „ Angelsportverein Bork“ hat seinen Sitz in Bork. Er wurde am 15.06.1967 unter der Nr. 269 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüdinghausen eingetragen. Der „Angelsportverein Bork“ ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V., im Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen e.V., im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und im Landessportbund.
§ 2
Der „Angelsportverein Bork e.V.“ ist eine reine Sportorganisation und nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich parteipolitischen Tendenzen fern, unterstützt aber die verfassungsmässige Ordnung unseres Landes.
B) Zweck des Vereins ist:
§ 3
Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen und waidgerechten Fischens. Die fischereigerechte Hege und Pflege der heimatlichen Gewässer zu fördern, Besatzmassnahmen zu tätigen, um den Fischbestand in diesen Gewässern zu erhalten.
Der „Angelsportverein Bork“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch überhohe Vergütungen begünstigt werden.
C) Mitgliedschaft
Aufnahme, Ausweis, Aufnahmegebühr, Beitrag.
§ 4
Jedermann, der unbescholten ist, einen guten Leumund besitzt und dessen Bestrebungen mit denen des Vereins übereinstimmen, kann in den Verein als Mitglied aufgenommen werden. Das neuaufgenommene Mitglied muss die Sportfischerprüfung abgelegt haben.
Jugendliche Mitglieder vom 10. bis 18. Lebensjahr sind in einer Jugendabteilung des Vereins zu führen.
Eintritt: Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitlichem Beschluss. Der Eintritt in den Verein erfolgt mit dem Ersten des folgenden Monats nach Beschlussfassung des Vorstandes.
Zur Ausübung des Sportfischens muss jedes Mitglied im Besitz folgender Ausweise sein:
a) gültiger Fischereischein
b) gültiger Fischererlaubnisschein
c) Mitgliederausweis des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. mit einer gültigen Jahresbeitragsmarke
d) Sportfischerprüfungsausweis
e) 1 Fangbuch
Diese Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen vorzuzeigen.
Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres an den 1. Kassierer zu entrichten.
Jugendliche Mitglieder zahlen – 10 bis 14 Jahre 10% - von 15 bis 18 Jahre 50 % der allgemeinen Aufnahmegebühr und 50 % des Jahresbeitrages. Stichtag für die Altersgrenze ist der 1. Juli des Geburtsjahres.
D) Austritt
§ 5
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich über den 1. Vorsitzenden zum 31.12. erfolgen. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft – 1 Monat vor Kündigungstermin – sind alle im Besitze des Vereinsmitgliedes befindliche Unterlagen an den 1. Vorsitzenden zurückzusenden.
E) Ausschluss
§ 6
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
1. den Bestrebungen, Satzungen, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwider handelt, Anstoss erregt oder dem Ansehen des Vereins schadet. –
2. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat -
3. mit seinem Jahresbeitrag, Versäumnisgebühr, Beiträge für nicht erbrachte Arbeitsstunden, trotz Mahnung im Rückstand bleibt –
4. die verlangten Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht mehr erfüllt (§ 4 Abs. 1).
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes nach genauer Prüfung.
Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und vorhandene Geräte des Vereins. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des bis Ende des Jahres fälligen Geldes bleibt bestehen.
F) Berufung
§ 7
Es steht jedem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides über den Vereinsvorsitzenden schriftlich Einspruch zu erheben.
G) Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8
a) Rechte
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, die in ihrem Stimmrecht zum Ausdruck kommen.
2. Durch den von den Mitgliedern in freier, geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung gewählten Vereinsvorsitzenden ist jedes Mitglied in der Hauptversammlung des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. vertreten.
3. Das durch Beiträge beim Verein aufkommende Vermögen wird durch den Vorstand gewissenhaft verwaltet. Es steht allen Mitgliedern frei, sich durch Einblick in die Vereinsgeschäfte, ein Urteil über die von ihnen gewählten Interessenvertreter zu bilden.
b) Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich:
1. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Für eine sportgerechte Ausübung der Fischwaid jederzeit einzutreten, Kameradschaft zu üben, sowie das sportliche Fischen durch Belehrung zu vertiefen.
3. An den von dem Verein bewirtschaften Gewässern für Pflege und Ordnung zu sorgen.
H) Aufbau des Vereins
§ 9
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. einem 1. Vorsitzenden
2. einem 2. Vorsitzenden
3. einem Schriftführer
4. einem Kassierer
5. einem Jugendwart
6. einem Gewässerwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten und ist zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl kann offen, auf Antrag muss sie geheim erfolgen.
Wiederwahl ist zulässig und in Anbetracht einer gradlinigen Entwicklung des Vereins erwünscht. Der Vorstand wird jeweils für drei Kalenderjahre gewählt.
Zu 1. Der 1. Vorsitzende ist der Leiter des Vereins. Er ist aber, ohne in dieser Tätigkeit eingeschränkt zu sein, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern hat er Vorschlagsrecht.
Zu 2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit und vertritt ihn in allen Dingen bei seiner Verhinderung unter Wahrung der gleichen Rechte und Pflichten.
Zu 3. Der Schriftführer hat die Aufgabe, über alle gefassten Beschlüsse Protokoll zu führen. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei anfallendem Schriftverkehr.
Zu 4. Der Kassierer führt die Kassenbücher des Vereins und hat die Vereinskasse im Jahr einmal, und zwar zur Jahreshauptversammlung, abzuschliessen. Bei der Jahreshauptversammlung ist der Kassierer verpflichtet, den Kassenbericht zu verlesen, den die beiden Revisoren zu prüfen und abzuzeichnen haben. Bei der Nichtbeanstandung wird der Kassenbericht ebenfalls vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet.
Zu 5. Der Jugendwart betreut die Jugendgruppe, die sich selbst verwaltet. Der Haushaltsplan für die Jugendgruppe bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes.
Zu 6. Der Gewässerwart ist verantwortlich für die Erhaltung der Vereinsgewässer. Er schlägt im Vorstand erforderliche Massnahmen für die Erhaltung der Gewässer vor.
Vor der Neuwahl ist dem alten Vorstand jeweils Entlastung zu erteilen. Der Vorstand hat das Recht, Satzung zu ändern, jedoch bedarf er der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
I) Geschäftsführung des Vereins
§ 10
Die Geschäftsführung des Vereins wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.
J) Versammlungen
§ 11
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches alle wichtigen Beschlüsse wieder zu geben hat. Dieses ist vom Protokollführer bezüglich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit durch seine Unterschrift zu versichern.
Die Jahreshauptversammlung findet zu Ende Dezember oder in der ersten Hälfte des Januars statt. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden in jedem Quartal statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn:
1. der 1. Vorsitzende es für nötig hält,
2. der Vorstand es beschliesst,
3. ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils durch Rundschreiben seitens des Vorstandes an die einzelnen Mitglieder.
K) Satzungsänderungen
§ 12
Satzungsänderungen sind nur in einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder möglich.
L) Auflösung
§ 13
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zwecke vom Vereinsvorsitzenden einzuberufenden und innerhalb des gesamten Vereins geschlossenen durchzuführenden Mitgliederversammlung, wenn der Antrag durch den gesamten Vorstand einstimmig unterstützt wird und sich eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen. Auch muss im Einberufungsschreiben ausdrücklich auf die Beschlussfassung hingewiesen werden.
Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.
(Dieter Czyborra) (Jürgen Johannsen) (nicht besetzt)
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
(Rolf Bornemann) (Peter Michael Stricker) (Christian Polzin)
Kassenwart Gewässerwart Jugendwart